Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 740a BGBBeendigung der Gesellschaft

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 3: Nicht rechtsfähige Gesellschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 740a BGB (amtliche Fassung)

(1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:

1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Auflösungsbeschluss;
3.
Tod eines Gesellschafters;
4.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
5.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
6.
Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.

(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die §§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 740a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
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