Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 718 BGBRechnungsabschluss und Gewinnverteilung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 718 BGB (amtliche Fassung)

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 718, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 718 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 718 Abs. 1 S. 1 BGB

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