§ 715b BGBGesellschafterklage
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten, wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen mitwirkte oder es kannte.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesellschaft unverzüglich über die Erhebung der Klage und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzuwirken.
(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Entscheidung für und gegen die Gesellschaft.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 715b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 715b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 715b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 708 BGB Gestaltungsfreiheit
- § 709 BGB Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710 BGB Mehrbelastungsverbot
- § 711 BGB Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711a BGB Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712 BGB Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712a BGB Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713 BGB Gesellschaftsvermögen
- § 714 BGB Beschlussfassung
- § 715 BGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 715a BGB Notgeschäftsführungsbefugnis
- § 715b BGB Gesellschafterklage
- § 716 BGB Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
- § 717 BGB Informationsrechte und -pflichten
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