§ 709 BGBBeiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen Beiträgen verpflichtet.
(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(+++ § 709: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 709, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 709 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 709 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 708 BGB Gestaltungsfreiheit
- § 709 BGB Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710 BGB Mehrbelastungsverbot
- § 711 BGB Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711a BGB Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712 BGB Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712a BGB Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713 BGB Gesellschaftsvermögen
- § 714 BGB Beschlussfassung
- § 715 BGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 715a BGB Notgeschäftsführungsbefugnis
- § 715b BGB Gesellschafterklage
- § 716 BGB Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
- § 717 BGB Informationsrechte und -pflichten
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