Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 712 BGBAusscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 712 BGB (amtliche Fassung)

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu.

(2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.

(+++ § 712: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 712, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 712 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 712 Abs. 1 S. 1 BGB

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