§ 716 BGBErsatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
(1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlangen Vorschuss zu leisten.
(3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszugeben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.
(+++ § 716: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 716, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 716 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 716 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 708 BGB Gestaltungsfreiheit
- § 709 BGB Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710 BGB Mehrbelastungsverbot
- § 711 BGB Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711a BGB Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712 BGB Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712a BGB Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713 BGB Gesellschaftsvermögen
- § 714 BGB Beschlussfassung
- § 715 BGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 715a BGB Notgeschäftsführungsbefugnis
- § 715b BGB Gesellschafterklage
- § 716 BGB Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
- § 717 BGB Informationsrechte und -pflichten
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