§ 714 BGBBeschlussfassung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 16: Gesellschaft › Untertitel 2: Rechtsfähige Gesellschaft › Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
(+++ § 714: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 714, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 714 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 714 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft“
- § 708 BGB Gestaltungsfreiheit
- § 709 BGB Beiträge; Stimmkraft; Anteil an Gewinn und Verlust
- § 710 BGB Mehrbelastungsverbot
- § 711 BGB Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen
- § 711a BGB Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten
- § 712 BGB Ausscheiden eines Gesellschafters; Eintritt eines neuen Gesellschafters
- § 712a BGB Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters
- § 713 BGB Gesellschaftsvermögen
- § 714 BGB Beschlussfassung
- § 715 BGB Geschäftsführungsbefugnis
- § 715a BGB Notgeschäftsführungsbefugnis
- § 715b BGB Gesellschafterklage
- § 716 BGB Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht
- § 717 BGB Informationsrechte und -pflichten
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