§ 584b BGBVerspätete Rückgabe
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag
Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück, so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen, in dem die Nutzungen, die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können, zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 584b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 584b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 584b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Pachtvertrag“
- § 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 582 BGB Erhaltung des Inventars
- § 582a BGB Inventarübernahme zum Schätzwert
- § 583 BGB Pächterpfandrecht am Inventar
- § 583a BGB Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
- § 584 BGB Kündigungsfrist
- § 584a BGB Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
- § 584b BGB Verspätete Rückgabe
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