§ 584 BGBKündigungsfrist
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag
(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 584, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 584 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 584 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Pachtvertrag“
- § 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 582 BGB Erhaltung des Inventars
- § 582a BGB Inventarübernahme zum Schätzwert
- § 583 BGB Pächterpfandrecht am Inventar
- § 583a BGB Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
- § 584 BGB Kündigungsfrist
- § 584a BGB Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
- § 584b BGB Verspätete Rückgabe
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