§ 583 BGBPächterpfandrecht am Inventar
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu.
(2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe des Wertes Sicherheit leistet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 583, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 583 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 583 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Pachtvertrag“
- § 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 582 BGB Erhaltung des Inventars
- § 582a BGB Inventarübernahme zum Schätzwert
- § 583 BGB Pächterpfandrecht am Inventar
- § 583a BGB Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
- § 584 BGB Kündigungsfrist
- § 584a BGB Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
- § 584b BGB Verspätete Rückgabe
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