§ 582 BGBErhaltung des Inventars
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag
(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke.
(2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen. Der Pächter hat jedoch den gewöhnlichen Abgang der zum Inventar gehörenden Tiere insoweit zu ersetzen, als dies einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entspricht.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 582, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 582 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 582 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Pachtvertrag“
- § 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 582 BGB Erhaltung des Inventars
- § 582a BGB Inventarübernahme zum Schätzwert
- § 583 BGB Pächterpfandrecht am Inventar
- § 583a BGB Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
- § 584 BGB Kündigungsfrist
- § 584a BGB Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
- § 584b BGB Verspätete Rückgabe
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