§ 581 BGBVertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 581, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 581 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 581 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Pachtvertrag“
- § 581 BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- § 582 BGB Erhaltung des Inventars
- § 582a BGB Inventarübernahme zum Schätzwert
- § 583 BGB Pächterpfandrecht am Inventar
- § 583a BGB Verfügungsbeschränkungen bei Inventar
- § 584 BGB Kündigungsfrist
- § 584a BGB Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
- § 584b BGB Verspätete Rückgabe
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.