Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 584a BGBAusschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag › Untertitel 4: Pachtvertrag

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 584a BGB (amtliche Fassung)

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 584a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 584a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 584a Abs. 1 S. 1 BGB

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