§ 530 BGBWiderruf der Schenkung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung
(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.
(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 530, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 530 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 530 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Schenkung“
- § 516 BGB Begriff der Schenkung
- § 516a BGB Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517 BGB Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens
- § 519 BGB Einrede des Notbedarfs
- § 520 BGB Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521 BGB Haftung des Schenkers
- § 522 BGB Keine Verzugszinsen
- § 523 BGB Haftung für Rechtsmängel
- § 524 BGB Haftung für Sachmängel
- § 525 BGB Schenkung unter Auflage
- § 526 BGB Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527 BGB Nichtvollziehung der Auflage
- § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
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