§ 523 BGBHaftung für Rechtsmängel
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung
(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Abs. 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 523, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 523 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 523 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Schenkung“
- § 516 BGB Begriff der Schenkung
- § 516a BGB Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517 BGB Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens
- § 519 BGB Einrede des Notbedarfs
- § 520 BGB Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521 BGB Haftung des Schenkers
- § 522 BGB Keine Verzugszinsen
- § 523 BGB Haftung für Rechtsmängel
- § 524 BGB Haftung für Sachmängel
- § 525 BGB Schenkung unter Auflage
- § 526 BGB Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527 BGB Nichtvollziehung der Auflage
- § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
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