Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 520 BGBErlöschen eines Rentenversprechens

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 520 BGB (amtliche Fassung)

Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 520, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 520 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 520 Abs. 1 S. 1 BGB

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