§ 528 BGBRückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 528, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 528 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 528 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Schenkung“
- § 516 BGB Begriff der Schenkung
- § 516a BGB Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517 BGB Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens
- § 519 BGB Einrede des Notbedarfs
- § 520 BGB Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521 BGB Haftung des Schenkers
- § 522 BGB Keine Verzugszinsen
- § 523 BGB Haftung für Rechtsmängel
- § 524 BGB Haftung für Sachmängel
- § 525 BGB Schenkung unter Auflage
- § 526 BGB Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527 BGB Nichtvollziehung der Auflage
- § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
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