§ 516a BGBVerbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung
(1) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher
- 1.
- digitale Produkte oder
- 2.
- einen körperlichen Datenträger, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
(2) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher eine Sache schenkt, die digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 1 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 516a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 516a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 516a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Schenkung“
- § 516 BGB Begriff der Schenkung
- § 516a BGB Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517 BGB Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens
- § 519 BGB Einrede des Notbedarfs
- § 520 BGB Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521 BGB Haftung des Schenkers
- § 522 BGB Keine Verzugszinsen
- § 523 BGB Haftung für Rechtsmängel
- § 524 BGB Haftung für Sachmängel
- § 525 BGB Schenkung unter Auflage
- § 526 BGB Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527 BGB Nichtvollziehung der Auflage
- § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.