Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 521 BGBHaftung des Schenkers

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 521 BGB (amtliche Fassung)

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 521, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 521 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 521 Abs. 1 S. 1 BGB

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