§ 529 BGBAusschluss des Rückforderungsanspruchs
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 4: Schenkung
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 529, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 529 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 529 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Schenkung“
- § 516 BGB Begriff der Schenkung
- § 516a BGB Verbrauchervertrag über die Schenkung digitaler Produkte
- § 517 BGB Unterlassen eines Vermögenserwerbs
- § 518 BGB Form des Schenkungsversprechens
- § 519 BGB Einrede des Notbedarfs
- § 520 BGB Erlöschen eines Rentenversprechens
- § 521 BGB Haftung des Schenkers
- § 522 BGB Keine Verzugszinsen
- § 523 BGB Haftung für Rechtsmängel
- § 524 BGB Haftung für Sachmängel
- § 525 BGB Schenkung unter Auflage
- § 526 BGB Verweigerung der Vollziehung der Auflage
- § 527 BGB Nichtvollziehung der Auflage
- § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
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