Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 505a BGBPflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 505a BGB (amtliche Fassung)

(1) Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.

(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die

1.
im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder
2.
einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag stehen, dauerhaft nicht nachkommen kann. Bei Verstößen gilt § 505d entsprechend.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 505a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 505a BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 505a Abs. 1 S. 1 BGB

Weitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“

  • § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
  • § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
  • § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
  • § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
  • § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
  • § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
  • § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
  • § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
  • § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
  • § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
  • § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
  • § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
  • § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
  • § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung

Alle Paragraphen des BGB →

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