§ 504a BGBBeratungspflicht bei Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher › Untertitel 1: Darlehensvertrag › Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge
(1) Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Beratung gemäß Absatz 2 anzubieten, wenn der Darlehensnehmer eine ihm eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen hat, der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss. Das Beratungsangebot ist dem Darlehensnehmer in Textform auf dem Kommunikationsweg zu unterbreiten, der für den Kontakt mit dem Darlehensnehmer üblicherweise genutzt wird. Das Beratungsangebot ist zu dokumentieren.
(2) Nimmt der Darlehensnehmer das Angebot an, ist eine Beratung zu möglichen kostengünstigen Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung des laufenden Kontos durchzuführen sowie gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen. Die Beratung hat in Form eines persönlichen Gesprächs zu erfolgen. Für dieses können auch Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Der Ort und die Zeit des Beratungsgesprächs sind zu dokumentieren.
(3) Nimmt der Darlehensnehmer das Beratungsangebot nicht an oder wird ein Vertrag über ein geeignetes kostengünstigeres Finanzprodukt nicht geschlossen, hat der Darlehensgeber das Beratungsangebot bei erneutem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu wiederholen. Dies gilt nicht, wenn der Darlehensnehmer ausdrücklich erklärt, keine weiteren entsprechenden Beratungsangebote erhalten zu wollen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 504a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 504a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 504a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 2: Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge“
- § 491 BGB Verbraucherdarlehensvertrag
- § 491a BGB Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen
- § 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt
- § 492a BGB Kopplungsgeschäfte
- § 492b BGB Zulässige Kopplungsgeschäfte
- § 493 BGB Informationen während des Vertragsverhältnisses
- § 494 BGB Rechtsfolgen von Formmängeln
- § 495 BGB Widerrufsrecht; Bedenkzeit
- § 496 BGB Einwendungsverzicht, Wechsel- und Scheckverbot
- § 497 BGB Verzug des Darlehensnehmers
- § 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
- § 499 BGB Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
- § 500 BGB Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung
- § 501 BGB Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung und bei Kündigung
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