§ 479g BGBAbweichende Vereinbarungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers
Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann sich der Hersteller oder der nach § 479f Verpflichtete nicht berufen. Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 479g, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 479g BGB · Absatz/Satz anfügen: § 479g Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers“
- § 479a BGB Anwendungsbereich
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge
- § 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
- § 479e BGB Unzulässige Handlungen
- § 479f BGB Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- § 479g BGB Abweichende Vereinbarungen
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