§ 479c BGBErsatzteile und Werkzeuge
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers
Der Hersteller hat die Ersatzteile und reparaturbezogenen Werkzeuge für die Reparatur seiner Waren zu einem angemessenen Preis anzubieten, der nicht von der Reparatur abschreckt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 479c, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 479c BGB · Absatz/Satz anfügen: § 479c Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers“
- § 479a BGB Anwendungsbereich
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge
- § 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
- § 479e BGB Unzulässige Handlungen
- § 479f BGB Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- § 479g BGB Abweichende Vereinbarungen
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