§ 479e BGBUnzulässige Handlungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers
Die Hersteller dürfen keine Hardware- oder Softwaretechniken einsetzen, die die Reparatur von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, behindern, es sei denn, dies ist durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. Die Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Originalersatzteilen, gebrauchten Ersatzteilen, kompatiblen Ersatzteilen oder Ersatzteilen, die mittels 3-D-Druck hergestellt wurden, durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern, wenn diese Ersatzteile im Einklang mit der Rechtsordnung, beispielsweise mit den Anforderungen an die Produktsicherheit oder mit den Rechten des geistigen Eigentums, stehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 479e, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 479e BGB · Absatz/Satz anfügen: § 479e Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers“
- § 479a BGB Anwendungsbereich
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge
- § 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
- § 479e BGB Unzulässige Handlungen
- § 479f BGB Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- § 479g BGB Abweichende Vereinbarungen
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