§ 479f BGBHersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers
Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 479f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 479f BGB · Absatz/Satz anfügen: § 479f Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers“
- § 479a BGB Anwendungsbereich
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge
- § 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
- § 479e BGB Unzulässige Handlungen
- § 479f BGB Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- § 479g BGB Abweichende Vereinbarungen
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