Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 479f BGBHersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 479f BGB (amtliche Fassung)

Hat der gemäß § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtete Hersteller seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, so treffen seinen Beauftragten in der Europäischen Union die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel. Hat der Hersteller in der Europäischen Union keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware diese Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der betreffenden Ware die Pflichten des Herstellers nach diesem Untertitel.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 479f, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 479f BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 479f Abs. 1 S. 1 BGB

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