§ 479d BGBInformation über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers
(1) Solange Hersteller nach § 479b Absatz 1 zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen.
(2) Hersteller sind verpflichtet, Verbrauchern auf einer frei zugänglichen Webseite Informationen über die Richtpreise zur Verfügung zu stellen, die für typische Reparaturen von Waren, die in den Anwendungsbereich des § 479a fallen, kalkuliert wurden. Die Geltung der Preisangabenverordnung bleibt von der Regelung in Satz 1 unberührt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 479d, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 479d BGB · Absatz/Satz anfügen: § 479d Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 4: Reparaturverpflichtung des Herstellers“
- § 479a BGB Anwendungsbereich
- § 479b BGB Reparaturverpflichtung
- § 479c BGB Ersatzteile und Werkzeuge
- § 479d BGB Information über die Reparaturverpflichtung und Angaben über Richtpreise
- § 479e BGB Unzulässige Handlungen
- § 479f BGB Hersteller mit Sitz außerhalb der Europäischen Union
- § 479g BGB Abweichende Vereinbarungen
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