Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 480 BGBTausch

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 5: Tausch

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 480 BGB (amtliche Fassung)

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 480, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 480 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 480 Abs. 1 S. 1 BGB

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