§ 481 BGBTeilzeit-Wohnrechtevertrag
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
(1) Ein Teilzeit-Wohnrechtevertrag ist ein Vertrag, durch den ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mehr als einem Jahr ein Wohngebäude mehrfach für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum zu Übernachtungszwecken zu nutzen. Bei der Berechnung der Vertragsdauer sind sämtliche im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(2) Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden. Das Recht kann auch darin bestehen, aus einem Bestand von Wohngebäuden ein Wohngebäude zur Nutzung zu wählen.
(3) Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich, ebenso eine bewegliche, als Übernachtungsunterkunft gedachte Sache oder ein Teil derselben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 481, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 481 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 481 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“
- § 481 BGB Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481a BGB Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481b BGB Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482 BGB Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482a BGB Widerrufsbelehrung
- § 483 BGB Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484 BGB Form und Inhalt des Vertrags
- § 485 BGB Widerrufsrecht
- § 486 BGB Anzahlungsverbot
- § 486a BGB Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487 BGB Abweichende Vereinbarungen
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