§ 485 BGBWiderrufsrecht
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 485, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 485 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 485 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“
- § 481 BGB Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481a BGB Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481b BGB Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482 BGB Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482a BGB Widerrufsbelehrung
- § 483 BGB Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484 BGB Form und Inhalt des Vertrags
- § 485 BGB Widerrufsrecht
- § 486 BGB Anzahlungsverbot
- § 486a BGB Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487 BGB Abweichende Vereinbarungen
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