§ 483 BGBSprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
(1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die Widerrufsbelehrung.
(2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
(3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 483, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 483 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 483 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“
- § 481 BGB Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481a BGB Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481b BGB Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482 BGB Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482a BGB Widerrufsbelehrung
- § 483 BGB Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484 BGB Form und Inhalt des Vertrags
- § 485 BGB Widerrufsrecht
- § 486 BGB Anzahlungsverbot
- § 486a BGB Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487 BGB Abweichende Vereinbarungen
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