§ 482 BGBVorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.
(2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.
(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 482, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 482 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 482 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge“
- § 481 BGB Teilzeit-Wohnrechtevertrag
- § 481a BGB Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt
- § 481b BGB Vermittlungsvertrag, Tauschsystemvertrag
- § 482 BGB Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage
- § 482a BGB Widerrufsbelehrung
- § 483 BGB Sprache des Vertrags und der vorvertraglichen Informationen
- § 484 BGB Form und Inhalt des Vertrags
- § 485 BGB Widerrufsrecht
- § 486 BGB Anzahlungsverbot
- § 486a BGB Besondere Vorschriften für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte
- § 487 BGB Abweichende Vereinbarungen
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