§ 471 BGBVerkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3: Vorkauf
Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung oder aus einer Insolvenzmasse erfolgt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 471, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 471 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 471 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Vorkauf“
- § 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung
- § 464 BGB Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465 BGB Unwirksame Vereinbarungen
- § 466 BGB Nebenleistungen
- § 467 BGB Gesamtpreis
- § 468 BGB Stundung des Kaufpreises
- § 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470 BGB Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472 BGB Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473 BGB Unübertragbarkeit
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