Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 463 BGBVoraussetzungen der Ausübung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3: Vorkauf

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 463 BGB (amtliche Fassung)

Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 463, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 463 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 463 Abs. 1 S. 1 BGB

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