§ 468 BGBStundung des Kaufpreises
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3: Vorkauf
(1) Ist dem Dritten in dem Vertrag der Kaufpreis gestundet worden, so kann der Vorkaufsberechtigte die Stundung nur in Anspruch nehmen, wenn er für den gestundeten Betrag Sicherheit leistet.
(2) Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs, so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht, als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, übernommen worden ist. Entsprechendes gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 468, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 468 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 468 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Vorkauf“
- § 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung
- § 464 BGB Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465 BGB Unwirksame Vereinbarungen
- § 466 BGB Nebenleistungen
- § 467 BGB Gesamtpreis
- § 468 BGB Stundung des Kaufpreises
- § 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470 BGB Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472 BGB Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473 BGB Unübertragbarkeit
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