§ 465 BGBUnwirksame Vereinbarungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3: Vorkauf
Eine Vereinbarung des Verpflichteten mit dem Dritten, durch welche der Kauf von der Nichtausübung des Vorkaufsrechts abhängig gemacht oder dem Verpflichteten für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts der Rücktritt vorbehalten wird, ist dem Vorkaufsberechtigten gegenüber unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 465, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 465 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 465 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Vorkauf“
- § 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung
- § 464 BGB Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465 BGB Unwirksame Vereinbarungen
- § 466 BGB Nebenleistungen
- § 467 BGB Gesamtpreis
- § 468 BGB Stundung des Kaufpreises
- § 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470 BGB Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472 BGB Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473 BGB Unübertragbarkeit
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