§ 466 BGBNebenleistungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3: Vorkauf
Hat sich der Dritte in dem Vertrag zu einer Nebenleistung verpflichtet, die der Vorkaufsberechtigte zu bewirken außerstande ist, so hat der Vorkaufsberechtigte statt der Nebenleistung ihren Wert zu entrichten. Lässt sich die Nebenleistung nicht in Geld schätzen, so ist die Ausübung des Vorkaufsrechts ausgeschlossen; die Vereinbarung der Nebenleistung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Vertrag mit dem Dritten auch ohne sie geschlossen sein würde.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 466, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 466 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 466 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Vorkauf“
- § 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung
- § 464 BGB Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465 BGB Unwirksame Vereinbarungen
- § 466 BGB Nebenleistungen
- § 467 BGB Gesamtpreis
- § 468 BGB Stundung des Kaufpreises
- § 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470 BGB Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472 BGB Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473 BGB Unübertragbarkeit
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