§ 467 BGBGesamtpreis
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 2: Besondere Arten des Kaufs › Kapitel 3: Vorkauf
Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 467, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 467 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 467 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Kapitel 3: Vorkauf“
- § 463 BGB Voraussetzungen der Ausübung
- § 464 BGB Ausübung des Vorkaufsrechts
- § 465 BGB Unwirksame Vereinbarungen
- § 466 BGB Nebenleistungen
- § 467 BGB Gesamtpreis
- § 468 BGB Stundung des Kaufpreises
- § 469 BGB Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
- § 470 BGB Verkauf an gesetzlichen Erben
- § 471 BGB Verkauf bei Zwangsvollstreckung oder Insolvenz
- § 472 BGB Mehrere Vorkaufsberechtigte
- § 473 BGB Unübertragbarkeit
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