§ 445b BGBVerjährung von Rückgriffsansprüchen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 445b, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 445b BGB · Absatz/Satz anfügen: § 445b Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften“
- § 433 BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
- § 434 BGB Sachmangel
- § 435 BGB Rechtsmangel
- § 436 BGB Öffentliche Lasten von Grundstücken
- § 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln
- § 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche
- § 439 BGB Nacherfüllung
- § 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
- § 441 BGB Minderung
- § 442 BGB Kenntnis des Käufers
- § 443 BGB Garantie
- § 444 BGB Haftungsausschluss
- § 445 BGB Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
- § 445a BGB Rückgriff des Verkäufers
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