Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 371 BGBRückgabe des Schuldscheins

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 371 BGB (amtliche Fassung)

Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 371, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 371 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 371 Abs. 1 S. 1 BGB

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