§ 362 BGBErlöschen durch Leistung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 362, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 362 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 362 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Erfüllung“
- § 362 BGB Erlöschen durch Leistung
- § 363 BGB Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
- § 365 BGB Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368 BGB Quittung
- § 369 BGB Kosten der Quittung
- § 370 BGB Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371 BGB Rückgabe des Schuldscheins
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