§ 365 BGBGewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 365, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 365 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 365 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Erfüllung“
- § 362 BGB Erlöschen durch Leistung
- § 363 BGB Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
- § 365 BGB Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368 BGB Quittung
- § 369 BGB Kosten der Quittung
- § 370 BGB Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371 BGB Rückgabe des Schuldscheins
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