Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 365 BGBGewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 365 BGB (amtliche Fassung)

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 365, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 365 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 365 Abs. 1 S. 1 BGB

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