§ 363 BGBBeweislast bei Annahme als Erfüllung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung
Hat der Gläubiger eine ihm als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewesen sei.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 363, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 363 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 363 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Erfüllung“
- § 362 BGB Erlöschen durch Leistung
- § 363 BGB Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
- § 365 BGB Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368 BGB Quittung
- § 369 BGB Kosten der Quittung
- § 370 BGB Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371 BGB Rückgabe des Schuldscheins
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