Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 370 BGBLeistung an den Überbringer der Quittung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 370 BGB (amtliche Fassung)

Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 370, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 370 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 370 Abs. 1 S. 1 BGB

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