§ 370 BGBLeistung an den Überbringer der Quittung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 370, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 370 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 370 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Erfüllung“
- § 362 BGB Erlöschen durch Leistung
- § 363 BGB Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
- § 365 BGB Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368 BGB Quittung
- § 369 BGB Kosten der Quittung
- § 370 BGB Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371 BGB Rückgabe des Schuldscheins
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.