§ 366 BGBAnrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 1: Erfüllung
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 366, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 366 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 366 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Erfüllung“
- § 362 BGB Erlöschen durch Leistung
- § 363 BGB Beweislast bei Annahme als Erfüllung
- § 364 BGB Annahme an Erfüllungs statt
- § 365 BGB Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt
- § 366 BGB Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
- § 367 BGB Anrechnung auf Zinsen und Kosten
- § 368 BGB Quittung
- § 369 BGB Kosten der Quittung
- § 370 BGB Leistung an den Überbringer der Quittung
- § 371 BGB Rückgabe des Schuldscheins
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