§ 343 BGBHerabsetzung der Strafe
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 343, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 343 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 343 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe“
- § 336 BGB Auslegung der Draufgabe
- § 337 BGB Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338 BGB Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340 BGB Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341 BGB Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342 BGB Andere als Geldstrafe
- § 343 BGB Herabsetzung der Strafe
- § 344 BGB Unwirksames Strafversprechen
- § 345 BGB Beweislast
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