Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 336 BGBAuslegung der Draufgabe

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 336 BGB (amtliche Fassung)

(1) Wird bei der Eingehung eines Vertrags etwas als Draufgabe gegeben, so gilt dies als Zeichen des Abschlusses des Vertrags.

(2) Die Draufgabe gilt im Zweifel nicht als Reugeld.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 336, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 336 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 336 Abs. 1 S. 1 BGB

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