Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 337 BGBAnrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 337 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.

(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 337, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 337 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 337 Abs. 1 S. 1 BGB

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