§ 337 BGBAnrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 337, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 337 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 337 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe“
- § 336 BGB Auslegung der Draufgabe
- § 337 BGB Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338 BGB Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340 BGB Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341 BGB Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342 BGB Andere als Geldstrafe
- § 343 BGB Herabsetzung der Strafe
- § 344 BGB Unwirksames Strafversprechen
- § 345 BGB Beweislast
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