§ 338 BGBDraufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den er zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des Schadensersatzes zurückzugeben.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 338, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 338 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 338 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe“
- § 336 BGB Auslegung der Draufgabe
- § 337 BGB Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338 BGB Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340 BGB Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341 BGB Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342 BGB Andere als Geldstrafe
- § 343 BGB Herabsetzung der Strafe
- § 344 BGB Unwirksames Strafversprechen
- § 345 BGB Beweislast
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.