§ 341 BGBStrafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 3: Schuldverhältnisse aus Verträgen › Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 341, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 341 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 341 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 4: Draufgabe, Vertragsstrafe“
- § 336 BGB Auslegung der Draufgabe
- § 337 BGB Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
- § 338 BGB Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
- § 339 BGB Verwirkung der Vertragsstrafe
- § 340 BGB Strafversprechen für Nichterfüllung
- § 341 BGB Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
- § 342 BGB Andere als Geldstrafe
- § 343 BGB Herabsetzung der Strafe
- § 344 BGB Unwirksames Strafversprechen
- § 345 BGB Beweislast
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